1 Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Augenoptikerhandwerk
1. Anwendungsbereich
Die nachstehenden Bedingungen gelten nach wirksamer
Einbeziehung für sämtliche Verträge über die Herstellung, Lieferung und
Reparatur sowie Aufarbeitung von Sehhilfen, Kontaktlinsen und von
optischer Handelsware. Entgegenstehende Allgemeine
Geschäftsbedingungen gelten nur, soweit sie von dem
Augenoptiker schriftlich anerkannt wurden.

2. Angebote, Liefer- und Zahlungsbedingungen
2.1. Der Augenoptiker behält sich vor, den Liefertermin um 14 Tage zu überschreiten.
2.2. Bei Barzahlung hat die Zahlung bei Übergabe der Ware Zug um Zug zu erfolgen.
Wird eine Rechnung erteilt, sind alle Rechnungsbeträge
sofort nach Rechnungserteilung in einer Summe zahlbar. Zahlungen gelten
erst dann als geleistet, wenn der Betriebsinhaber oder ein von diesem
beauftragter oder ermächtigter Dritter verlustfrei über den geschuldeten
Betrag verfügen kann.
Gegen Zahlungsansprüche des Augenoptikers kann der Kunde
nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
aufrechnen.
Bei Vorlage eines Berechtigungsscheines oder eines Rezeptes vermindert sich die
Zahlungspflicht des Kunden um den ihm zustehenden Kassenanteil.
Verweigert die Krankenkasse – aus welchem Grund auch immer – die Zahlung des
errechneten Kassenanteils, so bleibt der Kunde
verpflichtet, auch diesen Anteil zu zahlen. Vorstehendes gilt für
sämtliche Bestellungen des Kunden bei dem Augenoptiker.                                                                                       

2.3. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Sehhilfe beziehungsweise Ware bleibt bis
zur vollständigen Begleichung der diesbezüglichen Werklohnforderungen
des Augenoptikers (gegebenenfalls auch des Krankenkassenanteils)
Eigentum des Augenoptikers.

3. Preise, Kostenvoranschläge
3.1. Alle angegebenen Preise sind EURO-Preise inklusive der jeweils gültigen
Mehrwertsteuer.
3.2. Werden Kostenvoranschläge von Dritten (z.B.
Krankenkassen) gekürzt, so sind für den Kunden gleichwohl die vom
Augenoptiker festgestellten Preise verbindlich. Kürzungen von dritter
Seite, insbsondere von Krankenkassen, gehen zu Lasten des Kunden.
3.3. Mit Übergabe eines Berechtigungsscheines
beziehungsweise einer ärztlichen Verordnung erklärt sich der Kunde damit
einverstanden, daß der Augenoptiker die Kassensätze liquidiert.

4. Reparaturen
Bei einem Reparaturauftrag beziehungsweise einer
Aufarbeitung kann der Augenoptiker dem Kunden einen Kontrollabschnitt
aushändigen. Die Rückgabe der Ware erfolgt dann nur gegen Vorlage dieses
Belegs. Erklärt sich der Augenoptiker im Einzelfall bereit, die
Reparatursache auch ohne Kontrollabschnitt auszuhändigen, so ist er
berechtigt, von dem Kunden einen Identitätsnachweis beziehungsweise eine
Quittung zu verlangen. Die Reparaturware wird bis zu sechs Monate nach
dem auf dem Kontrollabschnitt vermerkten Annahmedatum unentgeltlich
aufbewahrt. Nach Ablauf dieses Termins ist der Augenoptiker berechtigt,
die Reparaturware entsprechend den gesetzlichen Vorschriften der §§ 1204
ff. BGB zu verwerten, sofern der Kunde zuvor mit eingeschriebendem
Brief diese Verwertung hingewiesen und ihm nochmals eine einmonatige
Frist zur Abholung der Ware eingeräumt worden ist.

5. Höhere Gewalt
Fälle höherer Gewalt suspendieren die vertraglichen
Verpflichtungen des Augenoptikers für die Dauer der Störung und in dem
Umfang ihrer Wirkung. Als Fälle höherer Gewalt gelten solche Umstände
und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer außerordentlichen
Betriebsführung nicht verhindert werden können.

6. Kontaktlinsen
6.1. Bestellt der Kunde Kontaktlinsen, deren Kosten nicht
von den Krankenkassen erstattet werden, ist der Augenoptiker berechtigt,
einen angemessenen Vorschuß zu fordern. Der Preis der Kontaktlinsen
umfaßt die üblichen Anpassungsleistungen. Der Augenoptiker behält sich
vor, eine darüber hinaus gehende Betreuung nach entsprechender
Vereinbarung mit dem Kunden gesondert abzurechnen.
Bei einer Unverträglichkeit von Kontaktlinsen können diese
innerhalb von vier Wochen nach der erstmaligen Inanspruchnahme des
Augenoptikers zurückgegeben werden. Der Augenoptiker behält sich in
diesem Falle vor, die bis dahin erbrachten Leistungen zu berechnen.
6.2. Bei Vorlage einer ärztlichen Verordnung
beziehungsweise eines Berechtigungsscheins zur Abgabe von Kontaktlinsen
gelten die entsprechenden Vereinbarungem mit den gesetzlichen
Krankenkassen.
Insoweit gilt Abschnitt 3.3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend.

7. Serviceleistungen
Serviceleistungen berechnet der Augenoptiker nach Zeit und Materialaufwand.

8. Gewährleistung
8.1. Die Gewährleistungsfrist für neu verkaufte Ware
beträgt 24 Monate ab Auslieferungstag. Offensichtliche Mängel müssen
innerhalb von 14 Werktagen nach Übergabe der Ware gerügt werden,
ansonsten ist der Augenoptiker von der Mängelhaftung befreit.
Gewährleistungsansprüche des Kunden sind – nach Wahl des Augenoptikers –
zunächst auf das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung
beschränkt. Schlägt die Nachbesserung fehl oder scheitert die
Ersatzlieferung, hat der Kunde das Recht zur Herabsetzung der Vergütung
(Minderung) oder zur Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung).
Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind Fehler, die durch unsachgemäße
Behandlung oder Beschädigung seitens des Kunden verursacht wurden.
Bei Sehhilfen, die nach Angaben Dritter (z.B. von
Augenärzten oder dem Kunden selbst) angefertigt werden, erstreckt sich
die Gewährleistung nur auf die vertragsgemäße Herstellung der Sehhilfe
selbst und deren Anpassung. Für die Refraktion und die Verträglichkeit
der Sehhilfe kann keine Gewähr übernommen werden, sofern der Kunde trotz
Hinweises des Augenoptikers auf etwaige fehlerhafte Angaben Dritter die
Anfertigung nach diesen Angaben wünscht.
8.2. Für Reparaturleistungen und andere Werkleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate nach Abnahme.
Gewähr wird insoweit nur geleistet, wenn der Kunde
offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Werktagen nach Übergabe rügt.
Erscheint die Nachbesserung nicht von vornherein als
aussichtslos, so ist die Gewährleistung zunächst auf die Nachbesserung
beschränkt. Der Kunde hat nach dem Fehlschlagen zweier
Nachbesserungsversuche das Recht, Herabsetzung des Reparaturpreises zu
verlangen oder den Vertrag rückgängig zu machen.

9. Haftung
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Augenoptiker ist
ausgeschlossen, sofern der Augenoptiker nicht wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit (auch seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen) oder Fehlens zugesicherter Eigenschaften in Anspruch genommen wird und es sich nicht um eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) handelt und ein Fall des Verzuges oder der Unmöglichkeit vorliegt. Bei einfacher Fahrlässigkeit wird, soweit eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde oder ein Fall des Verzuges oder Unmöglichkeit vorliegt, die Haftung für Schäden begrenzt auf den dreifachen Wert der von dem Augenoptiker zu erbringenden Leistung und auf solche Schäden, die vorhersehbar waren. 10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Soweit der Kunde nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt der Betriebssitz des Augenoptikers als Gerichtsstand.
Im Übrigen ist Gerichtsstand und Erfüllungsort der Betriebssitz des Augenoptikers nur, sofern dies gesetzlich vereinbart werden kann.